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kundenakademie:kundenportal:nichterkennbarkeit_von_verbindungen_im_einzelverbindungsnachweis_evn_cdr_nach_paragraph_99_abs._2_tkg

Nichterkennbarkeit von Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis ( EVN / CDR ) gemäß § 99 Abs. 2 TKG

1. Interpretation des Gesetzestextes

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 3a TGK dürfen Telefonate zu Anschlüssen von Personen, Behörden oder Organisationen, die der anonymen Beratung im sozialen oder kirchlichen Bereich dienen, im Einzelverbindungsnachweis (EVN/CDR) nicht aufgeführt werden. In § 8 Abs. 2 der TDSV wird z. B. die Telefonseelsorge ausdrücklich benannt.
Die amtliche Begründung konkretisiert, dass Name und Zielnummer der Stelle sowie die Dauer der Verbindung nicht im EVN erscheinen darf. Die Gewährleistung einer unbeobachteten Kommunikation ist durch eine Rufnummernkürzung (XXX, der letzten 3 Ziffern) nicht zu erreichen. Der Gesetzgeber sieht für die Umsetzung sowie für die Sicherheit des jeweiligen Telekommunikationsunternehmens vor, dass die Daten im EVN auf Datum, Uhrzeit und Kosten der Verbindung zu beschränken sind. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund wichtig, dass im Falle von anfallenden Kosten zumindest eine minimale Dokumentation im EVN notwendig ist, weil sich der Kunde sonst auf § 14 TKV berufen kann.

2. Umsetzung bei reventix

  • Sollte eine Beratungsstelle nach § 99 Abs. 2 TKG angerufen werden, werden im Einzelverbindungsnachweis lediglich der Zeitpunkt und die eventuell angefallenen Kosten ausgewiesen. Absender, Ziel und Dauer sind nicht erkenntlich.
  • Die Liste der Beratungsstellen nach § 99 Abs. 2 TKG wird einmal pro Quartal bei der Bundesnetzagentur abgerufen und anschließend im Abrechnungssystem von reventix aktualisiert.
  • Der letzte Stand der Liste ist kann beim Kundensupport erfragt werden.
kundenakademie/kundenportal/nichterkennbarkeit_von_verbindungen_im_einzelverbindungsnachweis_evn_cdr_nach_paragraph_99_abs._2_tkg.txt · Zuletzt geändert: 2020/03/31 23:45 von Bastian Schern

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